Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die gewünschten Leistungen erbracht haben. Entsprechendes gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden von Verträgen.
Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen ausdrücklich bezeichnet wurden.
An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
Die vereinbarten Werkzeugkosten für Herstellung des Werkzeuges verstehen sich grundsätzlich als anteilige Werkzeugkosten und sind unabhängig vom Warenwert zu sehen. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive Leistung, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege, Versicherung, Lagerung usw. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Besteller kann die Herausgabe der Werkzeuge nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag für Teile entsprechend der Bestellung erteilt, so sind wir berechtigt, auch die Differenz zwischen den vereinbarten Werkzeugkosten und den tatsächlichen Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen.
Eine Aufbewahrungspflicht für die Werkzeuge nach der letzten Lieferung besteht grundsätzlich nicht.
Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritte nicht verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns einen durch Verletzung von Schutzrechten etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 2 Preise, Preisänderungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen und Inbetriebnahme werden von uns gesondert berechnet, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden, ist eine Preiserhöhung (Preispassung) zulässig.
§ 3 Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind von unseren Kunden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, spätestens jedoch innerhalb 30 Tagen ab Datum der jeweiligen Rechnung ohne Abzug an uns zu leisten. Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Darüber hinaus werden Wechsel und Schecks stets zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen und Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für die später fälligen Papiere und Forderungen verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Zahlungen für Teillieferungen.
Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
Wir sind stets darauf bedacht Lieferfristen genau einzuhalten. Von uns angegebene
Fristen und Termine sind aber nur verbindlich, soweit sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Lauf der von uns angegebenen Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, im Falle der notwendigen Mitwirkungshandlung des Kunden mit dem Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei uns, jedoch nicht vor Festlegung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten.
Die in Aussicht genommene Frist verlängert sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, egal ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht ohne daß der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskampf oder andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Dispositionszuschlag zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung umgehend unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragsteil schadensfrei vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach Wahl freizugeben, soweit deren Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen, Schenkungen oder Sicherheitsleistungen sind unzulässig. Im Falle einer Weiterveräußerung werden die Forderungen des Auftraggebers gegen dessen Abnehmer bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten und der Auftraggeber verpflichtet sich alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. nachzuholen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht oder vereinbart wird. Ferner kann die Weiterveräußerungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
§ 6 Gewährleistung
Mängelrügen des Käufers hinsichtlich offensichtlicher Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Soweit der Käufer eine Person im Sinne des § 310 BGB (Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes usw.) ist, kann er versteckte Mängel nur innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände bzw. Leistungen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist, sie fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl verlangen, daß der Vertrag rückgängig gemacht wird.
Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige schriftliche Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, sofern nicht in den Produktinformationen eine längere Gewährleistung übernommen wird.
§ 7 Bauleistungen
Bei Bauleistungen (Arbeiten am Bau) einschließlich Montage gilt die VOB ("Verdingungsordnung für Bauleistungen"), Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Kunden und der einzelnen Verträge im Rahmen der EDV speichern und für eigene Zwecke verwenden.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.
§ 10 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Vertragsrechte
Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Papenburg, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne der vorstehenden Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, so bleibt der Vertrag
im übrigen bestehen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die gewünschten Leistungen erbracht haben. Entsprechendes gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden von Verträgen.
Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen ausdrücklich bezeichnet wurden.
An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
Die vereinbarten Werkzeugkosten für Herstellung des Werkzeuges verstehen sich grundsätzlich als anteilige Werkzeugkosten und sind unabhängig vom Warenwert zu sehen. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive Leistung, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege, Versicherung, Lagerung usw. Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Besteller kann die Herausgabe der Werkzeuge nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag für Teile entsprechend der Bestellung erteilt, so sind wir berechtigt, auch die Differenz zwischen den vereinbarten Werkzeugkosten und den tatsächlichen Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen.
Eine Aufbewahrungspflicht für die Werkzeuge nach der letzten Lieferung besteht grundsätzlich nicht.
Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritte nicht verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns einen durch Verletzung von Schutzrechten etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 2 Preise, Preisänderungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen und Inbetriebnahme werden von uns gesondert berechnet, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden, ist eine Preiserhöhung (Preispassung) zulässig.
§ 3 Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind von unseren Kunden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, spätestens jedoch innerhalb 30 Tagen ab Datum der jeweiligen Rechnung ohne Abzug an uns zu leisten. Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Darüber hinaus werden Wechsel und Schecks stets zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen und Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für die später fälligen Papiere und Forderungen verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Zahlungen für Teillieferungen.
Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
Wir sind stets darauf bedacht Lieferfristen genau einzuhalten. Von uns angegebene
Fristen und Termine sind aber nur verbindlich, soweit sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Lauf der von uns angegebenen Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, im Falle der notwendigen Mitwirkungshandlung des Kunden mit dem Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei uns, jedoch nicht vor Festlegung sämtlicher kaufmännischer und technischer Einzelheiten.
Die in Aussicht genommene Frist verlängert sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, egal ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht ohne daß der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskampf oder andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Dispositionszuschlag zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung umgehend unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragsteil schadensfrei vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach Wahl freizugeben, soweit deren Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen, Schenkungen oder Sicherheitsleistungen sind unzulässig. Im Falle einer Weiterveräußerung werden die Forderungen des Auftraggebers gegen dessen Abnehmer bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten und der Auftraggeber verpflichtet sich alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. nachzuholen. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht oder vereinbart wird. Ferner kann die Weiterveräußerungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
§ 6 Gewährleistung
Mängelrügen des Käufers hinsichtlich offensichtlicher Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Soweit der Käufer eine Person im Sinne des § 310 BGB (Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes usw.) ist, kann er versteckte Mängel nur innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände bzw. Leistungen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist, sie fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl verlangen, daß der Vertrag rückgängig gemacht wird.
Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige schriftliche Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, sofern nicht in den Produktinformationen eine längere Gewährleistung übernommen wird.
§ 7 Bauleistungen
Bei Bauleistungen (Arbeiten am Bau) einschließlich Montage gilt die VOB ("Verdingungsordnung für Bauleistungen"), Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Kunden und der einzelnen Verträge im Rahmen der EDV speichern und für eigene Zwecke verwenden.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.
§ 10 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Vertragsrechte
Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Papenburg, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne der vorstehenden Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, so bleibt der Vertrag
im übrigen bestehen.

